Spotify und der Facebook-Zwang

13.03.2012 469 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Neuerdings sollen auch deutsche Nutzer den legalen Musik-Streamingdienst Spotify nutzen dürfen. Allerdings nur unter einer Bedingung, die rechtlich bedenklich ist-und daher für Online-Händler oder andere Anbieter kein Vorbild ist.

Nach mehreren Meldungen kann der schwedische Musikdienst Spotify seit heute (13.03.2012) auch in Deutschland offiziell genutzt werden. Dabei kann der Nutzer zwischen einem werbefinanzierten kostenlosen Zugang oder zwei kostenpflichtigen Streaming-Angeboten wählen. Dieses Angebot hat allerdings einen Haken: Die Anmeldung soll nur möglich sein, wenn der Nutzer über ein Konto bei Facebook verfügt.

Nutzer sollten daher auf ihre persönlichen Einstellungen bei Facebook achten, damit nicht andere Kontakte bei Facebook oder sogar unbekannte Dritte über die gerade gehörte Musik informiert werden.

Nach unserer Ansicht ist es bedenklich, dass der Nutzer auf diese Weise zu dem Anlegen eines Accounts bei sozialen Netzwerken gezwungen wird. Dies gilt insbesondere für Facebook, das von Datenschützern mehrmals wegen Missachtung des deutschen Datenschutzrechtes heftig kritisiert worden ist. Aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband hat kürzlich das Landgericht Berlin mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10) festgestellt, dass viele AGB-Klauseln bei Facebook rechtwidrig sind. Sie verstoßen gegen Wettbewerbsrecht sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Gleiche gilt für den sogenannten "Freunde-Finder". Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, möchten wir Online-Händler von der Ausübung eines derartigen Zwangs nur warnen. Denn hierdurch könnte möglicherweise etwa gegen § 4 UWG verstoßen werden.