Unterlassungsanspruch bei Beleidigung auf Facebook

05.01.2012 460 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Bereits im Juni 2011 hat das Amtsgerichts Bergisch Gladbach den Unterlassungsanspruch eines Mannes bejaht, der durch seine ehemalige Ehefrau beleidigt wurde. Die Frau hatte auf ihrem Facebook-Profil gepostet, dass ein Auftragskiller unter Umständen kostengünstiger gewesen wäre als der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren. Weiter äußerte sie, dass es im Grunde unbezahlbar sei, den Ex-Ehemann los zu sein.

Der betroffene Ex-Ehemann fasste diese Äußerung als Beleidigung auf, beauftragte einen Rechtsanwalt und begehrte die Unterlassung dieser Äußerung sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten von seiner Ex-Ehefrau. Diese löschte die Beiträge zwar, verweigerte aber die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Bergisch Gladbach im Rahmen seines Urteils vom 16.06.2011 (Az. 60 C 37/11) feststellte. Bei der Äußerung handle es sich um eine Beleidigung, die der Ex-Ehemann nicht dulden müsse, da ihn die Äußerung herabwürdige. Insbesondere die Aussage, ein Auftragskiller sei billiger gewesen, stelle eine massive Ehrverletzung dar. Aus diesem Grund habe die Ex-Ehefrau die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung für den begründeten Unterlassungsanspruch zu tragen.

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