Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Arzthaftungsrecht)

19.02.2006 1518 Mal gelesen Autor: Dr. Hansjoachim Wussow

Thema

Besondere Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche schwerwiegende Nebenfolgen eines Medikamentes (§ 823 BGB)

  

Grundlagen

 

Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich den Patienten im Rahmen der therapeutischen Aufklärung über Dosis, Unverträglichkeit und Nebenfolgen eines Medikaments zu informieren. Hinweise auf Begleitdrucksachen entlasten den Arzt nicht. Insbesondere kann sich der Arzt nicht auf das Lesen des Beipackzettels durch den Kranken verlassen, weil der Patient sowohl im Interesse seines Selbstbestimmungsrechts wie seines gesundheitlichen Wohls auf ergänzende mündliche Aufschlüsse durch den behandelnden Arzt angewiesen bleibt (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 62, Rdnr. 8 ff.). Bei der therapeutischen Aufklärung ist es Sache des Patienten, zu beweisen, daß die gebotene Aufklärung unterblieben ist, da in diesem Bereich ärztliche Versäumnisse als Behandlungsfehler anzusehen sind (BGH, VersR 2005, 227 = NJW 2004, 3703). Der Arzt hat auch über Risiken aufzuklären, welche mit der beabsichtigten Medikation einhergehen, damit der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts entscheiden kann, ob er in die ärztliche Behandlung einwilligt. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (BGH, a.a.O.).

  

Aktuelles

 

In einem vom BGH beurteilten Fall (VersR 2005, 834) hat der behandelnde Arzt einer Patientin, welche in der elektronischen Patientenkartei als Raucherin vermerkt war, ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden verordnet. Die Gebrauchsinformation des Medikaments enthielt den Hinweis, daß bei Raucherinnen, die Östrogen-Gestagenhaltige Arzneimittel anwenden, ein erhöhtes Risiko besteht, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall) zu erkranken. Ca. 2 Monate nach der Einnahme des Medikaments erlitt die Patientin durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem von ihr während der Einnahme zugeführten Nikotin einen Schlaganfall.

 

Der BGH führt zur ärztlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des sich bei der Patientin realisierten Risikos der Einnahme des Medikaments folgendes aus:

 

-          Bei der Aufklärung über die Medikation handele es sich um einen Fall der sog. Eingriffs- oder Risikoaufklärung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten ärztlichen Vorgehens diene, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht ausüben könne. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liege deswegen beim Arzt, welcher einen entsprechenden Nachweis nicht habe führen können.

 

-          Der Arzt sei auch verpflichtet gewesen, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei auch die Medikation mit aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ein ärztlicher Eingriff im weiteren Sinne anzusehen, so daß die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam sei, wenn er nicht über dessen gefährliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden sei (BGH, VersR 1982, 147; VersR 1970, 324 = NJW 1970, 511).

 

-          Unter den hier gegebenen Umständen würden die Warnhinweise in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht ausreichen. Vielmehr müsse der Arzt dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifischen mit ihm verbundenen Risiken vermitteln. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und hier tatsächlich verwirklicht haben, habe der Arzt darüber aufklären müssen, daß das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Der bloße Hinweis des Arztes, "daß Pille und Rauchen sich nicht vertragen", reiche nicht aus, zumal der Arzt nicht darauf vertrauen dürfe, daß der Patient den Warnhinweis in der Packungsbeilage lesen und befolgen werde.

  

Schlußbetrachtung

 

Der BGH stellt sachgerecht heraus, daß bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments, welche sich aufgrund der konkreten Umstände auch realisieren können, mithin "dem Eingriff spezifisch anhaften", der Arzt im Rahmen der Risikoaufklärung den Patienten hierüber zu informieren hat. Bloße Warnhinweise in dem Beipackzettel zu dem Medikament reichen nicht aus. Zum einen können derartige Hinweise nur eine Teilinformation darstellen (vgl. Laufs/Uhlenbruck, a.a.O., Rdnr. 11). Zum anderen enthalten Beipackzettel in der Regel eine für den Patienten kaum übersehbare Anzahl von Nebenwirkungen, wobei der Patient ohne ärztlichen Rat schwer in der Lage ist, diejenigen Risiken herauszusuchen, welche gerade für die geplante ärztliche Behandlung besonders einschlägig sind.