Störerhaftung Urheberrecht: Buchhändler haften nur begrenzt für gesetzeswidrige Inhalte von Büchern

08.07.2009 1208 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat in einem Musterverfahren vor dem LG Berlin (14.11.2008, Az. 15 O 120/08) obsiegt. Zu klären war die Problematik der urheberrechtlichen Störerhaftung von Buchhändlern für rechtswidrige Buchinhalte.

Hintergrund des Ganzen war, dass vermehrt Buchhändler auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung verklagt wurden, da sie für die Verbreitung rechtswidriger Buchinhalte zumindest als Störer haftbar gemacht werden sollten. Es galt daher die Frage zu klären, ob den Buchhändlern dahingehend eine Prüfungspflicht obliegt. Dies wurde grundsätzlich abgelehnt.
Das Gericht sah die Verbreiterhaftung bei Buchhändlern als Störer dann gegeben, wenn diese vorher konkret auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden wären. Wenn jedoch konkrete Anhaltspunkte fehlten, könnten Buchhändler weder als Täter noch als Teilnehmer von Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden. Die Prüfungspflicht beinhalte nämlich gerade nicht, dass die Buchhändler jedes Buch lesen und kontrollieren müssten.

Eine unausweichliche Entscheidung. Die Befürwortung einer generellen Prüfpflicht wäre lebensfremd gewesen und hätte die Buchhändler vor unlösbare Aufgaben gestellt.

Datum: 12.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Verlagsrecht, Urheberrecht
mehr über: Störerhaftung,Prüfungspflichten, Verbreitung

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