WALDORF FROMMER: LG Köln zur Höhe der klägerischen Ansprüche in einem Tauschbörsenverfahren – EUR 600,00 Schadenersatz für Filmwerk angemessen

07.09.2015 153 Mal gelesen Autor: Claudia Lucka
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Landgericht Köln vom 29.06.2015, Az. 14 S 19/15

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln hat sich die Klägerin, eine durch illegale Filmangebote geschädigte Rechteinhaberin, gegen die Kürzung ihrer Ansprüche durch das Amtsgerichts Köln gewandt. Das Gericht hatte der Klägerin lediglich EUR 200,00 Schadenersatz für die illegale Verbreitung eines Filmwerks über eine Internet-Tauschbörse zugesprochen. Zudem hatte das Erstgericht den Unterlassungsstreitwert auf 1.000,00 € begrenzt und der Klägerin damit einen Gesamtanspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von lediglich EUR 130,50 zugesprochen.

Die zuständige Kammer des Landgerichts hat nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 die Auffassung der Klägerin bestätigt:

Sowohl der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von 600,00 € als auch der angesetzte Gegenstandswert von 10,000,00 € sind angemessen.

Mindestschaden

"Die Berufung, in der nur noch über die Höhe des zu entrichtenden Schadensersatzes für das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films in einer so genannten Internet Tauschbörse sowie über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden ist, dürfte Erfolg haben. Wie die Klägerin bereits zutreffend zitiert hat, hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Schadensersatz von 200,00 EUR pro Musikstück für angemessen.

Dies ist jüngst durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs) bestätigt worden. ln Anbetracht dessen erscheint - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Kammer - einen [sic] Schadensersatz von 600,00 EUR für einen ganzen Kinofilm für angemessen (vergleiche etwa Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015, Az. 14 S 33/14). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen könnten, die ein Abweichen von dieser Schadensbemessung begründen konnten, sind nicht erkennbar."

Gegenstandswert

"Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Höhe des Gegenstandswertes für das Abmahnschreiben stehen der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entgegen. Angemessen ist danach für den Unterlassungsanspruch regelmäßig bei einem öffentlichen Zugänglichmachen eines Kinofilms in einer Internet Tauschbörse ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 W 278/11; zusammenfassend etwa Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, Az. 14 O 110/12, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2012, Az. 6 W 118/12).

Der Ansatz von 10.000,00 EUR, wie er durch die Klägerin vorgenommen worden ist, liegt somit unter dem regelmäßigen Gegenstandswert. Eine angemessene 1,3 Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu diesem Gegenstandswert übersteigt die geltend gemachten 506,00 EUR."

Die noch rechtshängige Berufung, die sich auf die Überprüfung der Höhe der klägerischen Ansprüche beschränkt, dürfte folglich begründet sein. Der Beklagte wurde vom Berufungsgericht bereits auf die kostensparende Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils hingewiesen.


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