Während normalerweise zunächst abzuschätzen ist, ob es sich vorliegend um ein "Werk" iSd. § 2 UrhG handelt, kann bei Lichtbildern auf eine solche Vorabprüfung meist verzichtet werden. Gem. § 72 UrhG kommt Lichtbildern jedenfalls ein Leistungsschutz zu, so dass auch einfache Abbildungen weitestgehend dem urheberrechtlichen Schutz vergleichbar geschützt sind.
In ihrer Abmahnung fordert die Kanzlei Albrecht - Bischoff neben der Abgabe eines Unterlassungsversprechens einen nach der "MFM-Tabelle" berechneten Lizenzschadenersatz sowie Freistellung von den Abmahnkosten, welche vorliegend mit 546,50 EUR angegeben werden (entspr. Einem Gegenstandswert zwischen 6.001,- und 6.999 EUR).
Vor Abgabe des Unterlassungsversprechens ist hohe Vorsicht geboten. Zum einen ist genau auf den Inhalt des Versprechens Acht zu geben, eine Unterschrift bindet auch dann, wenn mit dem Versprechen mehr eingefordert wird, als eigentlich beansprucht werden kann.
Eine große Gefahr liegt auch darin, einer Vertragsstrafeforderung zu entgehen. Grundsätzlich würde auch dann Vertragsstrafe verwirkt sein, wenn nach Abgabe des Unterlassungsversprechens das streitgegenständliche Lichtbild zwar vom Verwender gelöscht worden wäre, sich aber bspw. noch im Cahce einer Suchmaschine befinden würde. Auch andere Drittprogramme speichern Webseiten und stellen auch gelöschte Seiten weiterhin verfügbar. Dies reicht aber nach dem gegenwärtigen Stand bereits aus, um eine Vertragsstrafe zu begründen. Auch diesbezüglich kann eine vernünftige Verteidigung bereits viel Brisanz und Risiko aus der Angelegenheit nehmen.
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.
Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Selbstverständlich können Sie uns auch direkt telefonisch kontaktieren.