Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für den Besuch eines Ganztageskindergartens einen Mehrbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes begründen und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils aufgrund dessen Ganztagserwerbstätigkeit darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasse.
Diese Kosten für den Besuch eines Ganztageskindergartens sind nach BGH nicht allein von dem Elternteil zu tragen, das sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe verpflichtet habe, sondern regelmäßig von beiden Elternteilen unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse.
(Quelle: BGH v. 05.03.2008, Az.: XII ZR 150/05)