Rechtsanwalt-Tip Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle 2011: Übersicht über Änderungen

07.01.2011 2022 Mal gelesen Autor: Mathias Henke
Am 1. Januar 2011 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Wie bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle in ihrer tunrunsmäßigen Neufassung seit Jahrzehnten die entscheidene Grundlage zur Unterhaltsberechnung bei Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) sowie bei sonstigem Verwandtenunterhalt. Wie abzusehen, wurden folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:

I. Unterhaltsätze - Unterhaltshöhe

Weder die Einkommensgruppen noch die Unterhaltssätze wurden verändert.

Lediglich wegen Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 wurde der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

II. Selbstbehalt:

Der notwendige Eigenbedarf für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, wurde von 900 Euro auf 950 Euro erhöht.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro.

Die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, gegenüber Eltern eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder gegenüber eigenen Eltern wurden von 900 €  auf 950 Euro angehoben (entsprechend der Erhöhung der Regelsätze zum SGB II (="Hartz IV").

 

III. Bedarfskontrollbetrag

Die Bedarfskontrollbeträge wurden in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht.

 

IV. Anzahl der Unterhaltsberechtigten als Grundlage der Düsseldorfer Tabelle

Auch die aktuelle neue Düsseldorfer Tabelle 2011 geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und Ex-Ehegatte). Das war erstmalig zum 01.01.2010 eingeführt worden, bis dahin wurden 3 unterhaltsberechtigte Personen vorausgesetzt. Bei weniger oder mehr unterhaltsberechtigten Personen sind wi ebisher auch die nächst niedrigeren oder höheren Unterhaltsgruppen zu wählen.

 

RA Mathias Henke - Dortmund -