Unverbrauchte Großspende nicht auf Erben übertragbar

16.02.2009 1239 Mal gelesen Autor: Dipl.-Finw. (FH) Stefan Neumann

Spenden für mildtätige oder andere steuerbegünstigte Zwecke können als Sonderausgaben grundsätzlich nur in Höhe von maximal 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Fällt die Spende höher aus, kann der Restbetrag auf die folgende Zeiträume übertragen werden. Verstirbt der Spender einer Zuwendung, bevor er sie im Rahmen seiner Einkommensteuer vollständig als Sonderausgabe hätte geltend machen können, kann der Erbe nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2008 (X R 44/05) den Restbetrag der Spende nicht bei der eigenen Einkommensteuer berücksichtigen. Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass der unverbrauchte Spendenabzug beim Erblasser steuerlich nicht vom Erben geltend gemacht werden kann.