Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Akteneinsicht

19.06.2020 458 Mal gelesen Autor: Kurt Lücker
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB)..

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Aufgrund dieser Rechtsstellung ist der Erbe bzw. sind die Erben in der Lage, sich genaue Kenntnisse über den Umfang des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens zu verschaffen.

Der Pflichtteilsberechtigte ist per definitionem kein Erbe, weil er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2203 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er hat daher nicht die Möglichkeiten des Erben, sich Kenntnisse vom Nachlassvermögen zu verschaffen. Da er jedoch zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs auf entsprechende Kenntnisse angewiesen ist, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht gemäß § 2314 BGB gegen den bzw. die Erben zu.

Wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat, beispielsweise ein Testament, ist der Erbe verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abzuliefern (§ 2259 BGB), damit es eröffnet werden kann. Das Nachlassgericht verlangt sodann von dem Erben ergänzende Auskünfte u. a. über den Wert des Nachlasses, um beispielsweise die Gerichtsgebühren berechnen zu können. In der gerichtlichen Nachlassakte befinden sich also häufig wichtige Informationen für den Pflichtteilsberechtigten. Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass auch der Pflichtteilsberechtigte aufgrund § 13 Abs. 1 FamFG ein Recht auf Einsichtnahme in die beim Nachlassgericht geführten Nachlassakten hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich also auch über diesen Weg Kenntnis über den Nachlass verschaffen.

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