Fahrerlaubnis: Fehlende Fahreignung bei Zuckerkranheit (diabetes mellitus) – Problem Folgeerkrankung

19.02.2009 1982 Mal gelesen Autor: Gordon Kirchmann
Dass die Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) nicht automatisch dazu führt, dass dem Betroffenen die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen oder diese zu entziehen ist, darauf wurde bereits hingewiesen:
 

Weitere Schwierigkeiten können jedoch dann entstehen, wenn durch diabetes mellitus eine Folgekrankheit ausgelöst worden ist.

Dabei stehen folgende  Probleme im Vordergrund: 

-         diabetische Retinopathie ( krankhafte Veränderung des Augenhintergrundes, ausgelöst durch diabetes mellitus).  Hierbei ist ggf. durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu klären, inwieweit das Sehvermögen konkret beeinträchtigt ist. 

-         diabetische Nephropathie ( Nierenschädigung mit einhergehender Beeinträchtigung des Hirngewebes und Beeinträchtigung geistiger        Leistungsbereitschaft). 

-         arterielle Hypertonie (umgangssprachlich: Bluthochdruck mit den Folgeschäden koronarer Herzkrankheit und Schlaganfall). 

-         Neuropathie (Störung der Berührungsempfindung ggf. bis hin zu Erschlaffung der Muskelkraft). 

-         Tagesschläfrigkeit. 

Sobald der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen können, kann sie gemäß § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Fach- oder Amtsarztes verlangen. 

Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, NJW 1990, 2637; NZV 1996, 467) für die Vorlage eines solchen Gutachtens folgende Voraussetzungen aufgestellt: 

-         es müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an einer Fahreignung wecken (bspw. Mitteilung im Strafrecht durch die Staatsanwaltschaft (MiStra));

-         Auswahl des geeigneten Mittels zur Sachverhaltsaufklärung;

-         Verhältnismäßigkeit

Unter der Verhältnismäßigkeit ist zu verstehen, dass es kein einfacheres Mittel geben darf, mit welchem der selbe Zweck erreicht werden kann. Es darf also keine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU; umgangssprachlich: Idiotentest) angeordnet werden, wenn eine fachärztliche Begutachtung ausreichend ist. 

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