Häufig werden Betroffene nach Durchführung der Messung von den Polizeibeamten nicht angehalten und der Betroffene erfährt erst durch den Erhalt eines Anhörungsbogens von der Messung. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, keine Angaben zur Person des Fahrers zum Tatzeitpunkt zu machen. Gelingt es der Bußgeldbehörde nicht, den Fahrer binnen drei Monaten zu ermitteln, muss sie das Bußgeldverfahren einstellen.
Zu den Anforderungen an eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wenn das Messfahrzeug nicht über einen geeichten Tacho verfügt, hat vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm Stellung (Beschluss v. 07.02.2013, III-1 RBs 5/13) genommen.
Demnach kann der Geschwindigkeitsverstoß auch durch Hinterherfahren mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind jedoch:
- Gute Sichtverhältnisse
- Der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug darf nicht mehr als den angezeigten Tachowert betragen
- Der Abstand war während des Messvorgangs ungefähr gleichbleibend
- Die Nachfahrstrecke hatte die Mindestlänge des Fünffachen Abstands
- Es wurde auf die gemessene Geschwindigkeit ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes vorgenommen.
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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth verteidigt Autofahrer gegen Vorwürfe im Verkerhsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - bundesweit. Weitere Intos: www.cd-recht.de