Krankgeschriebener Arbeitnehmer muss grundsätzlich nicht an Personalgespräch teilnehmen

15.03.2017 168 Mal gelesen Autor: Fredi Skwar
LAG Nürnberg: Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht unabhängig vom Thema generell keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.

Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer muss grundsätzlich nicht an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen

Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg durch Urteil vom 01.09.2015 (7 Sa 592/14) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die klagende Arbeitnehmerin war im Jahr 2013 über einen Zeitraum von etwa Mitte März 2013 bis Ende Juni 2013 krankgeschrieben. Mit dem ersten Tag ihrer Krankschreibung kündigte ihr die beklagte Arbeitgeberin zu Ende Mai 2013. Hiergegen erhob die Klägerin Anfang April 2013 Kündigungsschutzklage.

Während der Krankschreibung lud die Beklagte die Klägerin mehrfach zu einem Personalgespräch. Den Zweck des Gesprächs gab die Beklagte auch nach Anfrage durch die Klägerin nicht bekannt. Zu den Gesprächen erschien die Klägerin nicht.

Die Beklagte mahnte die Klägerin hieraufhin ab.

Mit der eingelegten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, zu den angeordenten Personalgesprächen zu erscheinen. Weder sei für ein Personalgespräch eine Vorlaufzeit erforderlich, noch sei sie verpflichtet gewesen, der Klägerin die Gesprächsthemen mitzuteilen.

Das LAG Nürnberg wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, zu den Personalgesprächen zu erscheinen. Ist er arbeitsunfähig erkrankt, sei der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit.

Während einer Arbeitsunfähigkeit bestehe unabhängig vom Thema generell keine Verpflichtung, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.

Zudem habe die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt, aus welchen dringenden, unaufschiebbaren Gründen sie während der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit dieser ein Personalgespräch führen müsse.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.