Das sogenannte Direktions- oder Weisungsrecht (§106 Gewerbeordnung) erlaubt Arbeitgebern, Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistungen ihrer Angestellten nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
Das heißt aber nicht, dass Sie Ihr Chef nun willkürlich versetzen darf! Ein Arbeitgeber muss bei seinen Weisungen immer die Interessen des Unternehmens sorgfältig mit denen der betroffenen Mitarbeiter abwägen und dann zu einer angemessenen Lösung kommen!
Achtung: Das Direktions- oder Weisungsrecht kann durch Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder auch durch gesetzliche Bestimmungen oder Betriebsvereinbarungen eingeschränkt sein!
Wird in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich ein konkreter Arbeitsort benannt, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht so ohne weiteres an einen anderen Firmen-Standort versetzen! Soll die Versetzung dennoch durchgesetzt werden, bedarf es einer Änderungskündigung.
Allerdings haben Arbeitsverträge häufig auch eine zusätzliche Versetzungsklausel. Diese erlaubt dem Arbeitgeber trotz Benennung eines ausdrücklichen Arbeitsortes, Weisungen im Rahmen des sogenannten billigen Ermessens zu erteilen - Angestellte also auch zu versetzen. Allerdings müssen auch hier die Interessen des Arbeitnehmers immer in starkem Maße berücksichtigt werden!
Achtung: Das "billige Ermessen" ihres Arbeitgebers können Sie gerichtlich überprüfen lassen!
Wichtig: Auch wenn wenn Sie gegen eine Versetzung geklagt haben, müssen Sie dieser zunächst Folge leisten. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Versetzung tatsächlich "unbillig" ist. Ansonsten hat Ihr Arbeitgeber nämlich aufgrund der Arbeitsverweigerung das Recht, eine fristlose Kündigung gegen Sie auszusprechen.
Sind auch Sie von einer drohenden Versetzung betroffen?
Kontaktieren Sie uns. Wir überprüfen für Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten!
Direktdurchwahl: 089 / 37 41 85 32
Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307
office@jusdirekt.com - www.JusDirekt.com
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.