Immer wieder gibt es nach der Elternzeit Diskussionen, ob ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht. Als Rückkehrer haben Sie aber lediglich Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Im Klartext: Ihr Chef darf Sie durchaus auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen - allerdings nur entsprechend der Abmachungen Ihres alten Arbeitsvertrags.
Fakt ist: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich. Wer anschließend ins Unternehmen zurückkommt, muss zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt werden.
Gehaltskürzungen nach der Elternzeit sind unzulässig!
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie auf eine Art und Weise einsetzen will, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, bedarf es eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung! Hierbei muss sich der Arbeitgeber aber an die allgemeinen Kündigungsfristen halten! Und während der Elternzeit ist eine Änderungskündigung, die bereit mit Ende der Elternzeit Wirkung entfalten soll, in der Regel nicht möglich!
Unsere Empfehlung: Nehmen Sie keine Gehaltskürzungen hin. Sprechen Sie mit uns über Ihre Möglichkeiten!
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