Arbeitsrecht Bonn - Privatfahrt rechtfertigt keine Kündigung

13.08.2015 136 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz
Wer seinen Geschäftswagen entgegen den Vorgaben des Arbeitgebers auch privat nutzt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung hat in der Regel keinen Bestand. www.bonn-rechtsanwalt.de

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war berechtigt, für dienstliche Angelegenheiten einen Geschäftswagen zu nutzen. Der Marketing-Mitarbeiter musste die Fahrten mit Ort, Gesamtkilometer und Abfahrt/Ankunft dokumentieren, und die Fahrt musste in einem dienstlichen Interesse stehen. Weitere Anforderungen waren zunächst seitens des Arbeitgebers nicht gestellt worden. Aufgrund der ordnungsgemäßen Dokumentation im Fahrtenbuch fiel dem Arbeitgeber auf, dass der Mitarbeiter einige Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zurückgelegt hatte - aus Sicht des Arbeitgebers eine Privatnutzung und ein außerordentlicher Kündigungsgrund.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung war laut Arbeitsgericht, dass kein milderes Mittel in Frage käme, mit dem sich ein künftiges Fehlverhalten des Gekündigten abwenden lasse. Das sei hier nicht der Fall. Eine Abmahnung hätte dem Mitarbeiter verdeutlicht, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber missbilligt wird. Dem Arbeitnehmer kam in diesem Fall zugute, dass es keine ganz eindeutige Regelung zur Nutzung des Geschäftswagens gab, dass er keine ordentliche Einweisung erhalten hatte, und dass ein ehemaliger Mitarbeiter, der für ihn als Standort-Ansprechpartner galt, ähnliche Fahrten wie die nun beanstandeten gebilligt hatte. Außerdem war für ihn vorteilhaft, dass der Arbeitgeber die Fahrten trotz ordnungsgemäßer Dokumentation nie gerügt hatte.
Zuletzt konnte der Mitarbeiter aufgrund der unklaren Vorgaben seitens des Arbeitgebers davon ausgehen, dass Fahrten zwischen Arbeits- und Wohnort dann dienstlich veranlasst waren, wenn sich am nächsten Tag eine Dienstreise anschloss oder der körperlich behinderte Mitarbeiter Arbeitsmaterialien transportieren musste, die er zur Vorbereitung von Geschäftsterminen benötigte. Denn das war die jahrelange Praxis, die im Betrieb bekannt war und gebilligt wurde.

Das alles veranlasste die Richter letztlich, der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattzugeben. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte vor Ausspruch der fristlosen und hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung dem Kläger eine Abmahnung als milderes Mittel hätte erteilen müssen.

Rechtsanwalt Alpan Sagsöz - Sekr. 0228 9619720

www.bonn-rechtsanwalt.de



Quelle:
LAG Mainz, Urteil vom 03.11.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 152/14
Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz