Mitbestimmung des Betriebsrates beim Arbeitsschutz
BAG - Beschluss vom 18.3.2014 - 1 ABR 73/12
Leitsatz: "Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen."
Wenn der Arbeitgeber die ihm obliegende gesetzliche Aufgabe des Arbeitsschutzes auf einen oder mehrere Arbeitnehmer delegiert, löst dies ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aus. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, kann der Betriebsrat Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen und zudem sein Mitbestimmungsrecht über eine Einigungsstelle erzwingen.