Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch bei Scheinwerkvertrag Arbeitsverhältnis mit Drittunternehmen

02.01.2015 335 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz
Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden (Az.: 3 Sa 33/14).

Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.

Das LAG sah dies wie folgt:

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis steht dem Arbeitsverhältnis entgegen.
Das LAG hat wie die Vorinstanz (ArbG Stuttgart, BeckRS 2014, 68959) entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Es hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf erkannt, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Allen voran - eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheide aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben seien. Auch aus § 242 BGB lasse sich die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten.

Im Ergebnis hier, eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung.

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