Das Landgericht Berlin erklärt auch die Neuberechnung der Startgutschriften der VBL für „Späteinsteiger“ für unwirksam

22.06.2014 461 Mal gelesen Autor: Jan General
Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 zum Az.: 23 O 144/13 nunmehr auch die Neuregelung der Tarifvertragsparteien für unwirksam erklärt, weil der Abschlag von 7,5 Prozentpunkten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren rentenfernen Versicherten führe, die gegen Art. 3 GG verstoße.

Der Hintergrund: Der BGH hatte die seinerzeitige Startgutschriftenberechnung der VBL in seinem Grundsatzurteil vom 14.11.2007 mit der Begründung beanstandet, dass rentenferne Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, die deshalb erst relativ spät in den Öffentlichen Dienst eintreten (sog. Späteinsteiger), überproportionale Abschläge hinnehmen mussten, was auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Ansicht des BGH nicht hinnehmbar war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 zum Az.: IV ZR 74/06). Auf das Urteil des BGH folgte eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien, die wegen der Einführung Abschlages iHv 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor häufig zu keinen Erhöhungen der Startgutschriften führte.

Das Urteil des Landgerichts Berlin: Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 zum Az.: 23 O 144/13 nunmehr auch die Neuregelung der Tarifvertragsparteien für unwirksam erklärt, weil der Abschlag von 7,5 Prozentpunkten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren rentenfernen Versicherten führe, die gegen Art. 3 GG verstoße. Es beanstandet vor allem, dass die vom BGH geforderte Verbesserung für Späteinsteiger nach der Neuregelung der Tarifvertragsparteien nur für die älteren Jahrgänge der rentenfernen Versicherten (1947 - 1958) wirkt. Für die jüngeren Jahrgänge (ab 1959), die erst mit 30 Jahren in den Öffentlichen Dienst eingestiegen seien, ergäbe sich jedoch durch den Abschlag von 7,5 Prozentpunkten häufig überhaupt kein Zuschlag zur bisherigen Startgutschriftenberechnung, so das LG Berlin. Es führt wörtlich zur Ungleichbehandlung aus: "Damit bleibt es dabei, dass auch nach der Neuregelung für eine zwar geringere, jedoch immer noch beträchtliche Zahl betroffener rentenferner Späteinsteiger, die vom BGH gerügte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung fortbesteht." (vgl. LG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.). 

Fazit:

Nach dem Urteil des LG Berlin sollten jüngere, rentenferne Versicherte, die durch den Abschlag von 7,5 Prozentpunkten besonders benachteiligt sind, Rechtsmittel gegen die erneute Berechnung der Startgutschrift prüfen. Wegen der Komplexität der Materie empfiehlt es sich hier, die Beratung eines auf das VBL - Rechts spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Mitgeteilt und bearbeitet vonRechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de, (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).