Arbeitsrecht: Kündigungsfrist - wer muß welche Frist einhalten?

28.05.2009 2298 Mal gelesen Autor: Lars Finke, LL.M.

Mit welcher Frist ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, hängt davon ab, wer kündigt, also der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, und wo diese Kündigungsfrist vereinbart bzw. geregelt wurde.

Wenn der eigene Arbeitsvertrag keine bestimmte Frist vorschreibt, gilt meist § 622 BGB, dieser enthält eine sogenannte Grundkündigungsfrist von vier Wochen, die von beiden Seiten einzuhalten ist, also vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gekündigt werden kann zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Der Arbeitgeber muß teilwiese eine längere Frist einhalten, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis schon längere Zeit besteht, z. B. beträgt die Frist nach fünf Jahren zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, nach zwölf Jahren sogar fünf Monate.

Während einer Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf, kann mit einer kürzeren Frist gekündigt werden, nämlich mit einer Frist von zwei Wochen.

In Tarifverträgen können andere Kündigungsfristen vereinbart sein, und diese können auch kürzer sein als die, die im Gesetz genannt sind. Die tariflichen Fristen gelten immer dann, wenn beide Seiten unter den Tarifvertrag fallen, also der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft, und diese den Tarifvertrag vereinbart haben, oder wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag verweist.

Etwas kürzere Kündigungsfristen können dann gelten, wenn der Betrieb recht klein ist und die kürzere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ein solcher Kleinbetrieb ist dann gegeben, wenn in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Es können auch längere Fristen vereinbart werden, wobei dann darauf zu achten ist, daß die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist nicht länger sein darf als die für den Arbeitgeber.

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