Eine Beleidigung auf dem Bau rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung

28.05.2013 722 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Sagt ein Bauarbeiter zum Polier „Komm du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse", ist dies eine Beleidigung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Im Einzelfall kann es aber nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern an der für die Kündigung notwendigen „groben Beleidigung“ fehlen.

Im Februar 2009 war ein Bauarbeiter auf einer Baustelle an der Neubaustrecke der A14 südlich des Autobahnkreuzes Wismar beschäftigt. Der Bauarbeiter war während den Arbeitswochen vor Ort in einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft untergebracht. Er gehört zu einer Kolonne, mit deren Polier er gut zusammenarbeitet. Im Februar 2009 war er jedoch zeitweilig in einer anderen Kolonne unter einem anderen Polier tätig. Zwischen diesem Polier und dem Bauarbeiter gibt es schon seit langem Spannungen. Der Bauarbeiter meint, dieser Polier könne ihn nicht leiden.

Am 18. Februar 2009 war der Bauarbeiter mit einem Kollegen damit beauftragt, das Gerüst für die  Schalung einer Wildbrücke über der Autobahn aufzubauen. Es war bereits kurz vor Feierabend  und der Bauarbeiter und sein Kollege hatten damit begonnen, ihren Arbeitsbereich aufzuräumen. Dabei hatten er und sein Kollege ihre Arbeit für ungefähr fünf Minuten unterbrochen und sich unterhalten.

Darauf kam es zu einem lautstark geführten Dialog zwischen Polier und Bauarbeiter, der in einen Streit mündete, bei dem der Bauarbeiter zum Polier entweder: "Komm doch her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse" (Darstellung des Arbeitgebers), oder "Wenn ich dem jetzt eine hauen würde, das wäre doch noch nicht einmal ein Arbeitsunfall" (Darstellung des Bauarbeiters) gesagt habe.

Am 2. März hat der Bauunternehmer dem Bauarbeiter die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt.

Der Bauarbeiter erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben seiner Kündigungsschutzklage statt.

Die Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" erfolge üblicherweise in zwei Schritten. Zunächst sei festzustellen, ob ein Verhalten vorliegt, das "an sich" geeignet sei, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Ist das der Fall, müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber tatsächlich unzumutbar sei, am Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.

Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung selbst dann nicht vor, wenn man die Darstellung des Arbeitgebers als zutreffend ansehe. Zwar sei die Äußerung beleidigend, jedoch sei auch die Vorgeschichte der Äußerung zu berücksichtigen.

Wenn man sich bereits in der Phase des abschließenden Aufräumens befindet und die restliche Zeit bis zum Aufbruch dafür ausreichend lang ist, ist gegen eine sich aus der Situation heraus ergebende Gesprächspause eigentlich nichts einzuwenden. Zum anderen muss die Art und Weise, wie der Polier den Bauarbeiter und seinen Kollegen an ihre Arbeitspflicht erinnert hat, zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden.  Wenn diese Umstände bei der Bewertung einbezogen werden, kann man die Beleidigung des Bauarbeiters gegenüber dem Polier nicht mehr als "grob" bezeichnen.

Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung sei es für das Gericht entscheidend, dass der Bauunternehmer objektiv in der Lage sei, mit dem Bauarbeiter weiter gedeihlich zusammen zu arbeiten. Er sei zwar ein schwieriger Zeitgenosse. Er neige wohl dazu, auf kleinste Fehler seiner Vorgesetzten übertrieben zu reagieren. Daraus folgt aber nur, dass der Bauarbeiter nicht in allen Kolonnen einsetzbar sei, sondern nur dort, wo es Poliere gibt, die ihn "zu nehmen wissen".

Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist schließlich vom Gericht auch für unwirksam erachtet worden. Eine soziale Rechtfertigung der Kündigung sei nicht ersichtlich.

Ergänzend sei hervorzuheben, dass es dem Bauunternehmer zumutbar gewesen wäre, dem Bauarbeiter vor Ausspruch der Kündigung durch eine Abmahnung klar zu machen, dass er sich allen Vorgesetzten unterordnen muss, unabhängig davon, ob er sich im Einzelfall immer gerecht behandelt fühlt.

Der Kündigungsschutzklage wurde somit in vollem Umfange stattgegeben.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.03.2010; 5 Sa 254/09)

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