Arbeitgeber muss beweisen, dass sein LKW-Fahrer für einen Schaden an der Hinterachse verantwortlich ist

08.05.2013 548 Mal gelesen Autor: Ralph Sauer
Allein der Umstand, dass ein Hinterachsschaden an einem LKW anlässlich der Benutzung des Fahrzeuges durch einen Arbeitnehmer bemerkt wurde, rechtfertigt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht die Annahme, dass dieser Fahrer den Schaden schuldhaft verursacht hat.

Ein Arbeitgeber verlangt im laufenden Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz, weil einer der Betriebs-Lkw durch dessen schuldhaftes Verhalten  zu Schaden gekommen sei. Der Arbeitnehmer bestreitet, für den Schaden an der Hinterachse verantwortlich zu sein, sodass der Arbeitgeber diesen vor dem Arbeitsgericht einzuklagen versuchte.

Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber inzwischen seit über zehn Jahren als Transportfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber betreibt diverse Unternehmungen und hat zu diesem Zweck die unterschiedlichsten LKW in Betrieb. Eines dieser Fahrzeuge ist der Lastkraftwagen um den es hier geht, eine Lkw-Zugmaschine, die im Regelfall mit einem Auflieger mit Kippmulde genutzt wird und beim Transport von Sand, Kies und ähnlichem Material eingesetzt wird.

An diesem Fahrzeug ist am 7. Oktober 2009  in einer Autowerkstatt ein Schaden an der Hinterachse festgestellt worden. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass alle Kegelräder und die damit verbundenen Bauteile in der Differentialbaugruppe zerstört waren. Außerdem habe die gebrochene Steckachse in der Differentialbaugruppe festgesteckt. Der Arbeitgeber ließ den Schaden am Lkw fachgerecht beheben. Für den Erwerb des Ersatzteils, für dessen Transport in die Werkstatt etc. wandte er 3.688,23 Euro netto auf, die er hier als Schadensersatz geltend macht. Ferner konnte er den LKW zeitweise nicht nutzen und macht insoweit 2.242 € als Nutzungsausfall geltend.

Der Arbeitgeber behauptet, das Schadensbild an der Hinterachse  lasse nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug zuletzt auf kurviger Strecke mit eingelegter Differentialsperre benutzt worden sein müsse. Denn eine solche regelwidrige Benutzung des Wagens führe typischerweise dazu, dass die Kegelräder des Differentials zermahlen werden und gegebenenfalls auch die Steckachse bricht.  Da der Wagen an dem Schadenstag dem Arbeitnehmer anvertraut gewesen sei, müsse dieser die Maschine fehlerhaft benutzt haben.

Der Arbeitnehmer behauptet, er habe die Differentialsperre am 7. Oktober 2009 nur ein einziges Mal, nämlich auf der Baustelle in S.  eingeschaltet, um mit dem beladenen Lkw das Gelände verlassen zu können. Er habe die Differenzialsperre dabei lediglich für eine ganz kurze Strecke über ungefähr fünf Meter zum Anfahren benutzt. Danach habe er ordnungsgemäß mit Hilfe des dafür vorgesehenen Hebels die Differenzialsperre wieder deaktiviert. Aus dem Erlöschen der Kontrollleuchte habe er geschlossen, dass seine Deaktivierung erfolgreich gewesen sein müsse. Ihm träfe am Schaden an der Hinterachse mithin keine Schuld.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Der Arbeitgeber könne von seinem Arbeitnehmer einen  Schaden an seinen Produktionsmitteln ersetzt verlangen, wenn dieser vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden ist.

Dazu bedürfe  es des Vortrags eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers  und des Nachweises, dass der Arbeitnehmer für diesen Schaden auch verantwortlich ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hätte.

Die  vorliegende Klage sei aber bereits unschlüssig, weil der Arbeitgeber kein Verhalten des Arbeitnehmers schildern konnte, das den Schaden verursacht hat. Das  vorgetragene Schadensbild, das in der Werkstatt festgestellt wurde, rechtfertige nicht  den Indizienschluss, dass der Schaden auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers an diesem Tag zurückgeführt werden kann. Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer dies verschuldet habe oder nicht komme es daher gar nicht mehr an.

Die Schadensersatzklage war daher abzuweisen.

   

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2011; 5 Sa 140/11)

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