Klausel mit Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Eigenkündigung kann unwirksam sein

23.04.2013 609 Mal gelesen Autor: Ralph Sauer
Eine Fortbildungskostenrückzahlungsklausel, die nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, ist unwirksam, meint das Arbeitsgericht Köln.

Ein Arbeitnehmer schloss bei seinem Arbeitgeber eine Ausbildung zum Fachinformatiker ab. Er war danach als Tarifbeschäftigter in der IT-Abteilung in der Entgeltgruppe 9 des TVöD beschäftigt. Zum Arbeitsvertrag bestand eine Nebenabrede mit der folgenden Klausel:

 "Der Beschäftigte verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten für in den letzten 24 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Schulungsmaßnahmen, . zu 50 % zu erstatten .. Sollte das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers . beendet werden, wird von einer Rückzahlungsforderung abgesehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit fünf Jahren im..... beschäftigt ist. In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsverpflichtung zu Gunsten des Beschäftigten abgewichen werden. Die Gesamtsumme wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses  fällig."

Im Jahr 2011 nahm der Fachinformatiker an sieben Fortbildungsmaßnahmen der IT-Abteilung des ... teil, deren Kosten sich auf insgesamt 17.400,14 € beliefen. Diese Kosten trug der Arbeitgeber. Nach Abschluss der letzten Fortbildungsmaßnahme kündigte der Fachinformatiker das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011. Der Arbeitgeber fordert von ihm aufgrund der Klausel eine Rückerstattung der Fortbildungskosten in Höhe von 5.335,34 €. Der Fachinformatiker meint, hierzu nicht verpflichtet zu sein, sodass der Arbeitgeber Zahlungsklage erhob.

Das Gericht wies die Zahlungsklage ab.

Die vom Arbeitgeber  verwendete Klausel belastet den Arbeitnehmer nur für denjenigen Fall nicht, dass er eine Kündigung des Arbeitgebers nicht veranlasste oder seine Beschäftigung insgesamt über fünf Jahre andauerte. Für jeden anderen Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst bestehe hingegen nach der Klausel eine Rückzahlungspflicht. Die Klausel unterscheidet  also nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die  Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht im Falle der Eigenkündigung ohne jede Ausnahme vor, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, zum Beispiel im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Klausel ist somit unwirksam, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht besteht.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2012;  10 Ca 2964/12)

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