Sexuelle Belästigung bei der Arbeit muss nicht hingenommen werden

14.02.2013 316 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht hingenommen werden. Welche Möglichkeiten und Wege es gibt, sich gegen eine sexuelle Belästigung bei der Arbeit zu wehren, wird im Folgenden aufgezeigt.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat eine besondere Brisanz. Der oder die Betroffene kann sich den sexuellen Belästigungen nicht einfach durch Fernbleiben entziehen. Die tägliche Arbeit bildet die eigene Existenzgrundlage und oft auch die der Familie. Doch Stillhalten und Ertragen ist keine Lösung. Gegen sexuelle Belästigung, die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, muss und kann vorgegangen werden.

Beschwerderecht

Wichtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber von den Vorfällen in Kenntnis gesetzt wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz normiert für den betroffenen Arbeitnehmer ein Beschwerderecht. Die Beschwerde muss vom Arbeitgeber geprüft werden und das Ergebnis ist dem betroffenen Arbeitnehmer mitzuteilen.

Betriebsrat einschalten

In Betrieben mit Betriebsrat kann der betroffene Arbeitnehmer des Weiteren den Betriebsrat informieren und diesen bitten, tätig zu werden.

Schutzpflicht des Arbeitgebers

Erlangt der Arbeitgeber durch die Beschwerde oder den Betriebsrat Kenntnis von der sexuellen Belästigung, so muss er handeln. Dies gebietet seine Fürsorgepflicht den Arbeitnehmern gegenüber. Ergreift der Arbeitgeber keine oder eine nicht geeignete Gegenmaßnahme, so macht er sich schadenersatz- bzw. entschädigungspflichtig.

Einstellung der Arbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht eine weitere Handlungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer vor. Trifft der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, um die sexuelle Belästigung zu beenden, kann der betroffene Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Ist die Einstellung der Arbeit zum Schutz der oder des Belästigten notwendig, muss der Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsvergütung bezahlen. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur nach einer kompetenten und umfassenden Beratung wahrgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen nämlich nicht vor, so begeht der oder die Betroffene eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und muss mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Verfallsfristen beachten

Welche Vorgehensweise ratsam ist, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Zu beachten ist vor allem auch, dass die Ansprüche nicht durch die knappe Verfallsfrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zunichte gemacht werden. Lassen Sie sich also rechtzeitig beraten.

Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere zum Diskriminierungsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.