Übergang von Gehaltsforderungen auf Sozialleistungsträger

18.01.2013 508 Mal gelesen Autor: Ralph Sauer
Wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage das Gehalt seiner Arbeitnehmer zu zahlen, so ist häufig auch der Arbeitnehmer und seine Familie auf staatliche Leistungen, beispielsweise Hartz IV angewiesen. So auch in folgendem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde Insolvenz eröffnet. Da der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer seinen Lohn mehrere Monate nicht ausbezahlte, erhielt dieser und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV). Der Insolvenzverwalter zahlte dem Arbeitnehmer schließlich den rückständigen Lohn aus, jedoch zog er einen Betrag in Höhe der vom Arbeitnehmer und seiner Ehefrau erhaltenen Hartz IV-Leistungen ab. Diesen Betrag zahlte er dem Grundsicherungsträger aus. Der Arbeitnehmer beanspruchte nun vor dem Bundesarbeitsgericht, die restliche Arbeitsvergütung in Höhe der an seine Frau ausgezahlten Sozialleistungen, die von seinem Lohn abgezogen wurden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Erbringt ein Sozialleistungsträger Leistungen (Hartz IV) an einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber mit der Auszahlung der Arbeitsvergütung im Rückstand ist, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitslohn in der Höhe der gewährten Sozialleistung (Hartz IV) auf den Sozialleistungsträger über. Erhält die Ehefrau des Arbeitnehmers aus demselben Grund Sozialleistungen, so geht der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auch in Höhe der an die Ehefrau geleisteten Sozialleistungen an den Sozialleistungsträger über. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des SGB X und des SGB II:

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, steht dem Arbeitnehmer somit nur noch der um die Sozialleistungen gekürzte Arbeitslohn zu. Die Klage des Arbeitnehmers war somit nicht erfolgreich.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 24/12, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 61/11)

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