Eingliederungshilfe - SGB XII - Landessozialgericht bestätigt Notwendigkeit einer 1:1 – Betreuung

28.05.2012 1011 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Durch Beschluss vom 24.04.2012 hat das LSG Niedersachsen-Bremen eine Beschwerde des Landes Niedersachsen gegen einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Oldenburg zurückgewiesen.

Der Streit drehte sich um die Notwendigkeit der stationären Betreuung eines jungen Mannes, der unter organischer Persönlichkeitsstörung, Autismus und leichter Intelligenzminderung leidet und in massivem Umfang autoagressive und fremdagressive Impulse aufweist. Nach den Feststellungen einer neurologischen Klinik benötigt er eine rund-um-die-Uhr-Betreuung. Die bisherige Betreuung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe ist qualitativ zwar sehr gut, reicht aber vom Personalangebot nicht aus, ihn angemessen zu sichern. Als Alternative kommen nur freiheitsentziehende Maßnahmen wie Isolierungen und Fixierungen in Betracht, die nur in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden könnten.

Der Landkreis als örtlicher Kostenträger lehnte die Übernahme der hierfür notwendigen zusätzlichen Kosten ab.

Das Sozialgericht Oldenburg gab einem Eilantrag mit Beschluss vom 22.11.2011 statt, weil es nicht verantwortet werden könne, den Mann sich selbst zu überlassen und eine kontinuierliche Betreuung erforderlich sei. Daraufhin zog das niedersächsische Landessozialamt den Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung an sich und legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Beschwerde durch Beschluss vom 24.04.2012 zurück.

Sozialgericht Oldenburg - B.v. 22.11.2011 - S 22 SO 186/11 ER

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - B.v. 24.04.2012 - L 8 SO 1/12 B ER


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