Im vorliegenden Fall hegte der Arbeitgeber den Verdacht, dass ein nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrates durch Anfertigung einer umfangreichen Stellungnahme zu einem laufenden Kündigungsschutzverfahren einen Arbeitszeitbetrug begangen habe. Um dem nachzugehen, wollte der Arbeitgeber auf das Betriebsratslaufwerk in seinem EDV-System Zugriff nehmen. Darüber hinaus begehrte der Betriebsrat Einsicht in die Protokolldateien des Betriebsrates.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf lehnte die darauf gerichteten Anträge des Arbeitgebers und des Betriebsrates jedoch mit Beschlüssen vom 07.03.2012 (Az. 4 TaBV 87/11 sowie 4 TaBV 11/129) ab. Bezüglich des Arbeitgebers ist maßgeblich, dass dieser seine Daten eigenverantwortlich auf dem EDV-System des Arbeitgebers verwaltet. Dem Betriebsrat fehle es wiederum am Rechtsschutzinteresse.
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