Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnt Bausparkasse ab

20.12.2016 128 Mal gelesen Autor: Daniela Fisch
Bekanntlich kündigen Bausparkassen derzeit massenhaft zuteilungsreife aber noch nicht voll angesparte Bausparverträge. Die Vorgehensweise ist rechtlich äußerst umstritten und beschäftigt die Gerichte. Einige Verfahren sind bereits beim Bundesgerichtshof anhängig.

Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH wird im kommenden Jahr gerechnet.

Wohl auch vor diesem Hintergrund versuchen Bausparkassen nun offenbar auf anderem Weg, ihre künftigen Kündigungsrechte zu stärken. Dabei handelte sich die LBS Landesbausparkasse Südwest eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein. Wie die Verbraucherschützer Ende Oktober mitteilten, haben sie die Bausparkasse abgemahnt, da diese eine Klausel in ihre Bedingungen einführen will, die ihr auch dann ein Kündigungsrecht einräumt, wenn der Verbraucher sein Recht auf ein Bauspardarlehen noch wahrnehmen kann.

Bislang ist nur unstrittig, dass Bausparkassen die Bausparverträge kündigen dürfen, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist, da die Bausparer dann kein Darlehen mehr in Anspruch nehmen können. "Mit der Einführung einer Klausel, die die Kündigung auch in anderen Fällen zulässt, würde die Position der Verbraucher eindeutig geschwächt", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden und begrüßt das Vorgehen der Verbraucherzentrale.

Bausparer, denen die Kündigung ihres zuteilungsreifen aber noch nicht voll angesparten Bausparvertrags ins Haus geflattert ist, empfiehlt Rechtsanwältin Gaber, sich zu wehren. "Die Oberlandesgerichte haben bislang unterschiedlich entschieden, ob den Bausparkassen dieses Kündigungsrecht zusteht. Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Regelung dürfte aber eher zum Schutz der Verbraucher und nicht der Kreditinstitute geschaffen worden sein", erklärt Rechtsanwältin Gaber. Abschließend muss diese Frage vom BGH beantwortet werden.

Bis dahin bleibt Bausparern nur, der Kündigung ihres Bausparvertrags zu widersprechen. Stellt sich die Bausparkasse quer, können sich die Bausparer rechtliche Unterstützung suchen. "Bisher ist der BGH für seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bekannt. Bleibt er dieser Linie treu, dürften viele Kündigungen unwirksam sein, wenn die Verbraucher zuvor der Kündigung widersprochen haben", so Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.


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