Fehlerhafte Anlageberatung – Schadensersatz geltend machen

30.03.2016 212 Mal gelesen Autor: Dr. iur. Andrej Perabo-Schmidt
Verstoßen Bankberater oder freie Anlageberater bei der Anlageberatung gegen ihre Beratungspflicht, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Bankberater sind genauso wie freie Anlageberater zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. "Verstoßen sie gegen ihre Beratungspflichten können geschädigte Anleger ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Durch fehlgeschlagene Kapitalanlagen haben Anleger schon Unsummen an Geld verloren. Beispielhaft hierfür stehen etwa Schiffsfonds, die in den vergangenen Jahren gleich reihenweise in die Insolvenz gingen und Anlegergelder dadurch vernichtet wurden. Aber auch andere geschlossene Beteiligungen wie etwa Immobilienfonds, Medienfonds oder Lebensversicherungsfonds oder anderen Geldanlagen wie Anleihen oder Genussrechte endeten für die Anleger oft genug in einem finanziellen Desaster.

"Die geschädigten Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf den finanziellen Verlusten sitzen bleiben. Erfahrungsgemäß können in vielen Fällen Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden", so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Denn Bankberater oder auch freie Anlageberater sind zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung verpflichten. Dahinter verstecken sich vor allem zwei Grundsätze: Einerseits muss die empfohlene Geldanlage zum Anlageprofil des Anlegers passen. Seine finanziellen Verhältnisse, Risikobereitschaft oder seine Wünsche wie z.B. eine sichere Altersvorsorge müssen berücksichtigt werden - die Beratung muss also anlegergerecht erfolgen. Andererseits muss die Beratung objektgerecht sein, d.h. alle wesentlichen Aspekte der Geldanlage müssen verständlich dargestellt werden. "Es reicht nicht, nur die Vorzüge und Renditeaussichten einer Kapitalanlage herauszustellen. Vielmehr muss der Anleger auch über alle Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt werden. Dazu zählt z.B. auch die Information über das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes", so Dr. Perabo-Schmidt. Verletzen die Berater ihre Beratungspflichten kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden.

Bei Bankberatern gehen die Beratungspflichten noch weiter. Sie müssen ihre Kunden auch über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Kapitalanlage erhält, aufklären. Verschweigen sie diese sog. Kick-Backs kann nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. "Hohe Provisionen an die Bank müssen offengelegt werden, damit der Anleger den Interessenkonflikt der Bank erkennen kann. Denn das Interesse der Bank an hohen Provisionen kann im klaren Gegensatz zu den Wünschen des Anlegers stehen", erklärt Dr. Perabo-Schmidt.

Ob Beratungsfehler vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

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Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt

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