Prokon – ein undurchsichtiges Geschäftssystem

21.11.2013 1959 Mal gelesen Autor: Knud J. Steffan
Die Prokon Unternehmensgruppe hat aktuell eine Postwurfsendung in Umlauf gebracht, um viele Kleinanleger zu locken. Ab einer Kapitalanlage von 100 € und einer Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten wird jedem eine Grundverzinsung von 6 Prozent pro Jahr für neue Genussrechte versprochen.

Keine sichere Geldanlage

Verbraucherschützer warnen vorschnelle Anleger, sich nicht Hals über Kopf von den "versprochenen" Zinsen locken zu lassen. Das Geschäftssystem der Prokongruppe steht bereits seit geraumer Zeit auf der Warnliste und unter Beobachtung der Stiftung Warentest. Besonders auffällig ist, dass Prokon es bislang nicht geschafft hat, einen vollständigen Konzernabschluss zu präsentieren. Trotz dieser Intransparenz der Prokon Unternehmensgruppe kann bislang nur vermutet werden, dass die Gewinne des Finanzdienstleisters sind nicht so hoch sind, wie Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden.

Das Geschäftsmodell von Prokon

Prokon wirbt einerseits mit einer guten Verzinsung von mindestens 6 Prozent. Daneben stellt die Ausrichtung in erneuerbare Energien und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen für viele eine zukunftsorientierte Anlage dar. Aufgrund dieser überzeugenden "Argumente" schafft es Prokon, dass Anleger die Warnsignale offenbar ignorieren. Die angesprochene Intransparenz und die Tatsache, dass Prokonanleger nur nachrangig im Falle einer Insolvenz bedient werden und damit einem Totalverlustrisiko unterstehen, werden offenen Auges übersehen.

Aktuell hat sich Prokon das Ziel gesetzt in den nächsten Jahren 10 Milliarden Euro durch Investoren einzusammeln. Wofür diese immense Summe benötigt wird, lässt Prokon aber offen.

Verdacht eines Schneeballsystems

Aufgrund der undurchsichtigen Geschäftspraxis bei Prokon besteht nach Presseberichten der Verdacht, dass mit den Einnahmen neuer Anleger die Ausschüttungen der Anderen finanziert werden. Solange Prokon keinen vollständigen Konzernabschluss veröffentlicht und damit eine Prüfung der Zinszahlungen unterbindet, kann Prokon sich von dem Vorwurf eines Schneeballsystems nicht befreien.

Justus rät:

Anleger der Prokon Unternehmensgruppe sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und die Möglichkeiten einer Trennung von der Anlage, bzw. Rückabwickung  durchsprechen. Bei Prokon könnte diese mit einer fehlerhaften Beratung insbesondere mit Blick auf die bestehenden Risiken begründet werden.

Insbesondere sind hierbei immer auch die Verjährungsfristen zu beachten.

Mehr Informationen: www.kanzleimitte.de

Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Susanne Störmer

Rechtsanwalt Knud J. Steffan

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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