BGH: Treuhandkommanditist haftet auf Schadensersatz

21.10.2013 193 Mal gelesen Autor: Siegfried Reulein
Der BGH hat nunmehr mit einer Entscheidung vom 09.07.2013 – II ZR 9/12 – seine Rechtsprechung klargestellt, dass Treuhandkommanditisten, die auch eigene Anteile an einer Gesellschaft halten, bei der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Anlegern haften.

Ein Anleger muss ein richtiges Bild über die Kapitalanlage vermittelt bekommen, insbesondere mittels des Verkaufsprospekts. Er muss also über alle Umstände vollständig und verständlich aufgeklärt werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

In dem konkret von dem BGH zu entscheidenden Fall war Gegenstand die unzureichende Aufklärung über Vorstrafen der für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Personen in dem Verkaufsprospekt.

Anleger, die nicht oder nur unzureichend über für ihre Anlageentscheidung wesentliche Umstände aufgeklärt werden, können also gemäß dieser Entscheidung vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls auch den Treuhandkommanditisten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Daneben kommen bei solchen geschlossenen Fondsbeteiligungen (Schifffonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Filmfonds, Lebensversicherungsfonds usw.) nicht selten Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater / Anlagevermittler, Banken und Prospektverantwortliche in Betracht. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auch auf die Vertretung geschädigter Fondsanleger spezialisiert, wird durch dieses Urteil der Kreis der Anspruchsgegner für einen geschädigten Anleger größer und damit die Möglichkeit erhöht, Schadensersatz zu erlangen.

Geschädigten Anlegern, die sich begründete Sorgen um den Verbleib ihres in geschlossenen Fondsanlagen angelegten Geldes machen, ist anzuraten, anwaltlichen Rat bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen und prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche im Lichte dieser BGH-Entscheidung oder den schon geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall erfolgreich geltend gemacht werden können.

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Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mehr als 10 Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.