Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – „Unheilig – Grosse Freiheit“

04.05.2010 1153 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Die bekannte Hamburger Kanzlei Rasch mahnt im Auftrag der Universal Music GmbH zurzeit angebliche Urheberrechtsverstöße durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen geschützter Musikalben in Internet-Tauschbörsen ab. Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem das aktuelle Album der Künstlergruppe "Unheilig" mit dem Titel
 
 
Die betroffenen Anschlussinhaber sollen dieses Werk ohne Erlaubnis der Universal Music GmbH in einer der bekannten Internet-Tauschbörsen, wie "eMule" oder "eDonkey" u. ä., anderen Nutzern zum Download angeboten und damit im Sinne von §19a UrhGöffentlich zugänglich gemacht haben, was eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Systembedingt und ohne die Möglichkeit, dies durch entsprechende Zusatzprogramme vermeiden zukönnen wird bei Downloads im Rahmen von derartigen p2p-Netzwerken die Datei gleichzeitig zum Upload bereitgestellt, selbst wenn sie noch nicht vollständig geladen oder der Download-Ordner gesperrt ist.
 
Zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird ein pauschaler Betrag von EUR 1.200 gefordert. Die Frist zur Zahlung und Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist vergleichsweise knapp bemessen, muss aber unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Angesichts der hohen Streitwerte sind entsprechende Verfahren mit erheblichen Kosten verbunden.
 
In diesem Zusammenhang sollen auch die Ausführungen zur sog. Störerhaftung den jeweiligen Anschlussinhaber in die Pflicht nehmen. Zu beachten ist aber, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II -Verschlüsselung). Somit wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten. 
 
Von einer vorschnellen Abgabe dieser Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Häufig lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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