Ein privater Anschlussinhaber wurde wegen urheberrechtswidriger Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt. Nach fast drei Jahren ging der Rechteinhaber gegen ihn vor und beantragte den Erlass eines Mahnbescheides. Doch dieser konnte nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, weil der Abgemahnte inzwischen verzogen war. So kam es, dass der Mahnbescheid erst nach mehr als drei Jahren zugestellt wurde.
Filesharing: Ansprüche unterliegen kurzer Verjährung von drei Jahren
Hierzu entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.09.2015 (Az. 57 C 10602/14), dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz mittlerweile verjährt ist. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes darauf, dass diese Filesharing-Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen.
Filesharing: Kein Ersatz des Verbreitungsschadens wegen Entreicherung
Darüber hinaus verneint das Gericht auch einen Anspruch des Rechteinhabers auf Erstattung des sogenannten Verbreitungsschadens aufgrund von Filesharing. Dies begründet das Gericht zunächst einmal damit, dass es bereits an einer Bereicherung des Abgemahnten fehlt. Denn durch das Verbreiten im Wege des Filesharing erzielt jedenfalls ein Privatmann keine Einnahmen und auch keinen Marktvorteil. Selbst wenn man von einer Bereicherung ausgehen würde, so wäre der Abgemahnte jedenfalls entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Folglich entfällt ein Bereicherungsanspruch.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf ist zu begrüßen. Filesharer müssen davor geschützt werden, dass sie noch nach mehr als drei Jahren mit einer Inanspruchnahme durch Abmahnanwälte rechnen müssen.
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