Filesharing: Niederlage von Abmahnkanzlei wegen Verjährung und Entreicherung

09.11.2015 174 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Immer wieder kommt es vor, dass Abmahnkanzleien ältere Filesharing-Forderungen eintreiben wollen. Doch das ist gar nicht so einfach. Denn viele Gerichte vertreten inzwischen die Auffassung, dass sie bereits nach drei Jahren verjährt sind. In dieser Situation berufen sich Abmahnanwälte darauf, dass der Abgemahnte durch die Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing bereichert worden sei. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht einer längeren Verjährung unterliegen. Doch dem hat jetzt das Amtsgericht Düsseldorf eine Absage erteilt.

Ein privater Anschlussinhaber wurde wegen urheberrechtswidriger Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt. Nach fast drei Jahren ging der Rechteinhaber gegen ihn vor und beantragte den Erlass eines Mahnbescheides. Doch dieser konnte nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, weil der Abgemahnte inzwischen verzogen war. So kam es, dass der Mahnbescheid erst nach mehr als drei Jahren zugestellt wurde.

Filesharing: Ansprüche unterliegen kurzer Verjährung von drei Jahren

Hierzu entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.09.2015 (Az. 57 C 10602/14), dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz mittlerweile verjährt ist. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes darauf, dass diese Filesharing-Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen.

Filesharing: Kein Ersatz des Verbreitungsschadens wegen Entreicherung

Darüber hinaus verneint das Gericht auch einen Anspruch des Rechteinhabers auf Erstattung des sogenannten Verbreitungsschadens aufgrund von Filesharing. Dies begründet das Gericht zunächst einmal damit, dass es bereits an einer Bereicherung des Abgemahnten fehlt. Denn durch das Verbreiten im Wege des Filesharing erzielt jedenfalls ein Privatmann keine Einnahmen und auch keinen Marktvorteil. Selbst wenn man von einer Bereicherung ausgehen würde, so wäre der Abgemahnte jedenfalls entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Folglich entfällt ein Bereicherungsanspruch.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf ist zu begrüßen. Filesharer müssen davor geschützt werden, dass sie noch nach mehr als drei Jahren mit einer Inanspruchnahme durch Abmahnanwälte rechnen müssen.

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