Niederlage von BaumgartenBrandt: Filesharing Ermittlungspanne nicht ausgeschlossen

08.08.2015 172 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Die Musikindustrie und auch viele Gerichte stehen in Filesharing Verfahren den Ermittlungsergebnissen unkritisch gegenüber. Dies gilt auch, wenn die IP-Adresse des Anschlussinhabers nur einmal geloggt worden ist. Doch das ist nicht immer so. Kritischer sah das beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

In dem betreffenden Filesharing-Verfahren war ein Anschlussinhaber von BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH abgemahnt worden, weil er den Film "Smash Cut" einmalig über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten haben soll. Doch der Abgemahnte bestritt, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgt ist.

Filesharing Klage wird durch AG Düsseldorf abgewiesen

Das Amtsgericht Düsseldorf schloss ich dem an und wies die von BaumgartenBrandt eingereichte Klage mit Urteil vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14) ab. Das Gericht sah den Vorwurf des Filesharing über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an.

Das Gericht begründete dies damit, dass die einmalige Feststelllung der IP Adresse noch nicht die tatsächliche Vermutung begründet, dass auch der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Denn hier gilt nicht die tatsächliche Vermutung, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Anders sieht das nur im Fall der mehrfachen Ermittlung des jeweiligen Internetanschlusses aus, der hier jedoch nicht gegeben ist.

Unschuldige Anschlussinhaber werden schnell abgemahnt

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf ist zu begrüßen. Denn der technische Vorgang der Ermittlung der IP-Adresse mittels einer Ermittlungssoftware läuft nach unseren Erfahrungen längst nicht immer so zuverlässig ab, wie die Musikindustrie behauptet.

Filesharing Ermittlungspannen kommen schnell vor

Das gilt sowohl für die Ermittlung der IP-Adresse durch den jeweiligen Dienstleister, als auch bei der Zuordnung der Daten durch den Provider. Dies ergibt sich auch aus mehreren einschlägigen Gerichtsentscheidungen im Filesharing-Bereich. So entschied etwa das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11), dass die Adresse wegen begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen gar nicht hätte herausgegeben werden dürfen. Nach der Überzeugung des Gerichtes stand nicht fest, dass die eingesetzte Filesharing Ermittlungs-Software ordnungsgemäß gearbeitet hatte. Dies insbesondere eine regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit voraus. Aus diesem Grunde sollten Sie bei einer Filesharing Abmahnung keinesfalls vorschnell zahlen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.(HAB)

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