Vorsicht vor Abmahnung durch Thomas Taison Solicitors

22.01.2015 166 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Die Hatscher production Ltd. lässt durch Thomas Taison Solicitors, welche angeblich in Leeds beheimatet sein sollen, einen Erwachsenenfilm zu 270 Euro abmahnen. Zahlung binnen 10 Tagen. Dazu wird von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Uns hat ein offensichtliches Fake-Abmahnschreiben erreicht. Ein Mandant hatte uns das Schreiben weitergeleitet, um dieses nähergehend zu prüfen.
Auch nach intensiver Internetrecherche sind die Thomas Taison Solicitors nicht auffindbar. Das Abmahnschreiben enthält auch keine reguläre Adresse des Absenders. Lediglich eine Postfach- (P.O. Box) sowie eine E-Mail-Adresse sind auf dem Briefkopf angegeben. Diese Angaben sind nicht ausreichend.
Auch die im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaberin des vermeintlichen Filmwerks Hatscher production Ltd. lässt sich via Internetrecherche nicht ausfindig machen.

Keine IP-Adresse angegeben

Der Vorwurf einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung des genannten Pornofilms wird nicht ausreichend dargelegt. Auch die ermittelte IP-Adresse ist nicht ersichtlich. Es wird einzig erwähnt, dass der Internetprovider seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei und Thomas Taison Solicitors mitgeteilt habe, dass die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung dem Internetanschluss des Betroffenen zugehörig war.

Notwendige Angaben fehlen

Ferner fehlt der Abmahnung der sonst üblicherweise beigefügte Beschluss des zuständigen Landgerichts. Dieser Beschluss ist notwendig, damit die abmahnende Kanzlei überhaupt legitimiert ist, beim betreffenden Provider die Daten herausverlangen zu dürfen. Als Beleg für die Seriosität der Abmahnung werden diese Beschlüsse in aller Regel den Abmahnschreiben beigefügt. Die Nennung des zuständigen Gerichts, welches die Datensicherung und Auskunft im Rahmen des Auskunftsverfahrens angeordnet hat, fehlt zudem. Weitere detaillierte Angaben zum Rechtsverstoß werden nicht aufgeführt.

Fazit: Keine Unterlassungserklärung abgeben und die Summe nicht zahlen

Nach eingehender Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine unseriöse Abmahnung handelt. Folglich sollte  weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch die 270 Euro bezahlt werden.

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