Bindhardt Lenz Abmahnung wegen Bushido Sony Black – Was tun?

24.10.2014 323 Mal gelesen Autor: Matthias Hechler
Sie haben eine Bindhardt Lenz Abmahnung wegen des angeblichen Filesharings des Sony Black Albums von Bushido erhalten und sollen eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgeben und € 1.200,00 bezahle? Lesen Sie hier, ob und wie man sich wehren kann.

Reagieren Sie nur mit einem spezialisierten Anwalt auf die Abmahnung von Bushido wegen Sony Black  

Der Rechteinhaber Bushido hat die Anwaltskanzlei Bindhardt Lenz beauftragt, angebliche Rechteverletzung an seinen Tonaufnahmen auf dem Album Sony Black über Internetanschlüsse mit sog. Peer-to-Peer-Netzwerken zu unterbinden.

Bereits in den vergangenen Jahren hat die damalige Kanzlei Bindhardt Fielder Zerbe Lieder von Bushido mit Abmahnungen verfolgt. 

Betroffene Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse angeblich das Sony Black-Album angeboten wurde, sollen im Vergleichswege € 1.200,00 bezahlen, um die Sache finanziell abzuschließen. Daneben soll ein lebenslang gültiger Unterlassungsvertrag geschlossen werden, der sehr hohe Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung auslösen kann.

Wer zu Recht abgemahnt wird, hat eine Antwortpflicht. Aber auch alle andere, die die Abmahnung als Betrug oder Abzocke empfinden, sollten sie keinesfalls ignorieren. Andernfalls gehen die Anwälte davon aus, dass Sie tatsächlich als Täter oder Störer haften und leiten sofort gerichtliche Schritte ein, die die Sache tatsächlich und finanziell verschlimmern können..

Ist die Abmahnung von Bindhardt Lenz rechtens?

Das hängt davon ab, ob der angeschriebene Anschlussinhaber als Täter, als Störer oder überhaupt nicht haftet.

In dem Abmahnschreiben gehen die Bindhardt Lenz Anwälte davon aus, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet und vermitteln den Eindruck, als ob es neben der Erfüllung der Forderungen keine Alternative gebe. Dies ist natürlich nicht der Fall.

Vielmehr scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn er weder Täter noch Störer war. Die Störerhaftung ist eine Haftung für das Verhalten Dritter. Für das Verhalten Dritter ist der Abgemahnte jedoch in mehreren Fällen überhaupt nicht verantwortlich. Dritte, also Täter, können z. B. Kinder, Partner, Mitbewohner, Gäste oder Mieter sein. Hat der Anschlussinhaber seine Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, die von Fall zu Fall anders sein können, so entfällt seine Haftung komplett. Dann ist es auch nicht mehr erforderlich, einen lebenslang gültigen (modifizierten) Unterlassungsvertrag zu unterschreiben.

Schon gar nicht lassen sich die Forderungen von Bindhardt Lenz auf € 100,00 "reduzieren", wie von manchen Anwälten angeboten wird. Hierbei handelt es sich um einseitige Zahlungen, die von den Abmahnanwälten nicht als abschließende Regelung angenommen werden.

Kostenlose Erstberatung - Faire Pauschalpreise - Bundesweite Vertretung

Um die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber für die Bindhardt Lenz Abmahnung wegen des King-Albums haftbar ist, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch kontaktieren. Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 unter 07171 18 68 66 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter:

Die Anwaltskanzlei Hechler steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon: 07171 - 18 68 66
Mail: info@abmahnungs-abwehr.de
Web: www.abmahnungs-abwehr.de