Der Rechteinhaber verlangte in der Abmahnung für die urheberrechtswidrige Verbreitung eines Pornofilms Abmahnkosten in Höhe 911,80 €. Ferner machte er einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400 € geltend. Schließlich verlangte er die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als der abgemahnte Anschlussinhaber untätig blieb, schickte er ihm zwei weitere Abmahnungen zu. Weil das nicht half, verklagte er ihn schließlich nach Ablauf von zwei Jahren auf Zahlung.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Zahlungsklage mit Urteil vom 20.12.2013 (Az. 36a C 134/13) zum großen Teil ab.
Kein Anspruch auf Abmahnkosten mangels Unterlassungsklage
Das Gericht stellte zunächst einmal klar, dass hier der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat. Dies begründe es damit, dass der Rechtsinhaber nach der erfolglosen Abmahnung sein Unterlassungsbegehren nicht ernsthaft verfolgt habe. Er hätte ihn dazu auf Unterlassung und nicht nur auf Zahlung verklagen müssen. Aus diesem Grunde fehlt es hier nach Auffassung des Gerichtes an einer berechtigten Abmahnung.
Filesharing von Pornofilm: Keine Anwendung von Lizenzsätzen für Gewerbe
Darüber hinaus verwies das Gericht hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz darauf, dass die Höhe des lizenzanalogen Schadens durch die illegale Verbreitung von dem Pornofilm nicht substantiiert genug dargelegt worden ist. Denn der Rechtsinhaber habe sich nur auf Lizenzsätze berufen, die im gewerblichen Bereich üblich sind. Diese dürfen jedoch laut Amtsgericht Hamburg nicht einfach auf die private Verbreitung eines Pornofilms über eine Tauschbörse angewendet werden.
Gericht schätzt Höhe des Schadens
Aufgrund dessen nahm das Gericht eine Schätzung der Schadenshöhe nach freier richterlicher Überzeugung nach § 287 ZPO vor. Da der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zur Verfügung stand und zudem die Anzahl der Downloads nicht feststand schätze das Gericht den Schaden auf lediglich 100 Euro.