Abmahnung: Firma blickwinkel/Kanzlei Deubelli

02.10.2013 477 Mal gelesen Autor: Timm C. Drouven
In einer aktuellen urheberrechtlichen Abmahnung vertritt die Kanzlei Deubelli die Firma Blickwinkel. Dem Betroffenen wird in der Abmahnung ein Verstoß gegen das Urheberrecht nach § 19a UrhG vorgeworfen.

Dieser hatte auf seiner Internetpräsenz widerrechtlich ein Bild verwendet, dessen ausschließliche Nutzungsrechte die abmahnende Partei für sich beanspruchte.

Für blickwinkel stellt Deubelli folgende Forderungen:

-          Abgabe einer Unterlassungserklärung

-          umfassende Entfernung der Bilddatei

-          Zahlung des Schadensersatzes von 2.480€

-          Zahlung der Rechtsanwaltskosten von 480,20€

Somit wird der Betroffene zu einer Zahlung von insgesamt 2.960,20€ aufgefordert, wobei sich die Höhe der Forderung an Umfang und Dauer der vorgeworfenen Handlung orientiert und daher nicht einheitlich ist.

Urheberrechtliche Abmahnung erhalten - Was jetzt?

Wir empfehlen zunächst, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben. Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung kommt einer Anerkennung sämtlicher Ansprüche der Abmahner gleich. Daher ist es vielmehr sinnvoll, die gesamte Abmahnung von einem fachkundigen Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann ggf. auch eine modifizierte Erklärung verfassen, die den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.

Kompetenter Beistand durch die Rechtsanwälte am Kreuztor

Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid und Drouven vertreten seit mehreren Jahren tausendfach Mandanten, die urheberrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Unsere Mandanten profitieren dabei von unserer Erfahrung mit solchen Abmahnungen und unserer fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet des Urheberrechts.

Wir bieten unseren Mandanten:

-          kostenlose Ersteinschätzung des Falles

-          Prüfung der Abmahnung

-          im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, damit ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung vermieden wird sowie das Führen von Vergleichsverhandlungen, um die Angelegenheit möglichst zu einem annehmbaren Abschluss zu führen