Abmahnung wegen Filesharing (Urheberrechtsverletzung) durch Rasch Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Clemens Rasch): Ist der geforderte pauschale Schadensersatz von 2000,- € bis 10000,- € gerechtfertigt?

09.12.2007 7634 Mal gelesen Autor: Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)

Die bekanntlich von Rasch Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Rasch) aus Hamburg an die Anschlussinhaber wegen Filesharing (Urheberrechtsverletzung bzw. unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen) verschickten Abmahnungen enthalten in jedem Fall ein Vergleichsangebot, in dem der Betroffene ein pauschaler Schadensersatz zwischen 2.000,- € und 10.000,- € bezahlen soll. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rechtsanwälte Rasch neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, an die Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten einen Schadensersatz zu bezahlen.

Das vor der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung aus anwaltlicher Sicht nur gewarnt werden kann, weil damit Vergleichsverhandlungen von vorneherein verhindert werden, wurde bereits in meinem letzten Fachartikel behandelt.

Aber auch das von Rechtsanwalt Rasch unterbreitete Vergleichsangebot, den Mandanten der Rasch Rechtsanwälte aufgrund der vom Internetanschlussinhaber angeblich begangenen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Urheberrechtsverletzung) zustehende Ersatzanspruch durch Zahlung eines Pauschalbetrages zu in der geforderten Höhe zu erledigen, ist meines Erachtens bereits unschlüssig und damit vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls bislang in jedem Fall abzulehnen.

Es ist schon rechtlich nicht nachvollziehbar, wie sich die geforderte Schadenssumme zusammensetzt. In den mir bisher vorliegenden zahlreichen Fällen konnte ich meinen Mandanten in keinem einzigen Fall anraten, die geforderte Schadenssumme in der geforderten Höhe zu bezahlen.

Selbstverständlich muss gleichwohl jeder Einzelfall gesondert sorgfältig geprüft und gewürdigt werden, um dann ein für den Betroffenen akzeptables Ergebnis zu erzielen.




Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt

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