Abmahnung "Little Bad Girl" auf German Top 100 Single Chart, Kornmeier & Partner i.A. der EMI Music Germany GmbH - gefährliche Mehrfachabmahnungen!

13.09.2011 715 Mal gelesen Autor: Amrei Viola Wienen
Die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte haben am 09.09.2011 datierte Abmahnungen bezüglich der Tonaufnahme "Little Bad Girl" im Auftrag der EMI Music Germany verschickt. Bei Abmahnung wegen einer Aufnahme, die Teil eines German Top 100 Single Chart Containers ist, können Folgeabmahnungen drohen!

Denn bei dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an Tonaufnahmen, die Teil der  German Top 100 Single Chart Containers sind, können verschiedene Werke betroffen sein (dazu Weiteres s.u.).

In der Abmahnung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte werden in der Abmahnung als Vergleichsangebot die Unterzeichnung der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 450,00 Euro gefordert.

Was ist zu tun?

Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat. Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, sollte im Interesse des Abgemahnten eine für den konkreten Fall anwaltlich erstellte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Deren Formulierung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat.

In der oben genannten Abmahnung enthält die jeweilige vorformulierte Unterlassungserklärungs- und Verpflichtungserklärung eine Zahlungsverpflichtung - Unterlassung und Zahlung sind jedoch zwei Aspekte, eine Zahlungsverpflichtung zu einem Vergleichsbetrag muss nicht Teil einer Unterlassungserklärung sein. Es werden also hier zwei Erklärungen "vermischt". Dies ist einer von diversen Aspekten, die bei einer Modifikation der Unterlassungserklärung zu beachten ist.

Ferner ist im Einzelfall zu erörtern, wie der geforderte Zahlungsbetrag heruntergehandelt werden kann.

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt. Weitere Informationen über aktuelle "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Wienen.

Folgeabmahnungen

Wer wegen Filesharing/Urheberrechtsverletzung an einer Tonaufnahme, die Teil eines German Top 100 Single Chart Containers ist, abgemahnt wird, kann diverse Abmahnungen erhalten. Denn zum einen können verschiedene Tonaufnahmen Gegenstand von Abmahnungen sein (Mehrfachabmahnungen drohen), zum anderen können an einer Tonaufnahme verschiedene Rechteinhaber beteiligt sein (Doppelabmahnung, dabei mahnen die verschiedenen Rechteinhaber, also zum Beispiel die Urheber und der Musikverlag, einzeln ab). Der Trend von Mehrfach- und Doppelabmahnungen hat sich schon im letzten Jahr insgesamt verstärkt. Es werden pro Abmahnung Abmahngebühren und Schadensersatz bzw. die jeweilige Unterlassungserklärung angefordert. Das kann teuer werden. Dem Risiko von Folgeabmahnungen kann nur durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung begegnet werden. Allerdings kann, wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, dieser nicht durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung ausgeräumt werden - es geht "nur" um die Frage der Vermeidung künftiger Abmahnungen bzw. Abmahnkosten. Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung muss im Einzelfall wohl überlegt und sollte im Rahmen anwaltlicher Arbeit geprüft werden.

Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit seit Jahren erfolgreich in Filesharing-Sachen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an:

Telefon 030 - 390 398 80.

Gerne können Sie Ihre Anfrage auch über das Online-Formular der Anwaltskanzlei Wienen unverbindlich stellen.

Sie können Ihre Abmahnung auch unverbindlich an folgende E-Mail-Adresse senden und Ihre Telefonnummer mitteilen, unter der Sie zurückgerufen werden möchten: wienen (at) pr-plus-recht.de

Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.

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