Abmahnung Denecke von Haxthausen i. A. d. DigiRights Administration GmbH: Afrojack Feat. Eva Simons - Take over Control (Future Trance Vol. 54)

03.03.2011 1089 Mal gelesen Autor: Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
DigiRights Administration GmbH, Darmstadt, verschicken durch Denecke von Haxthausen Rechtsanwälte Abmahnung wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten - Afrojack Feat. Eva Simons - Take Over Control - enthalten auf Future Trance Vol. 54 - - pauschale Forderung von 390 EUR

Derzeit erhalten diverse Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin eine Abmahnung im Auftrag der DigiRights Administration GmbH mit Sitz in  Darmstadt, Dem Anschlussinhaber wird vorrgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte Musikwerk Afrojack feat. Eva Simons - Take Over Control in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Das Musikwerk sei auf dem Sampler Future Trance Vol. 54 enthalten.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 390,- € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  gesetzt.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten möglicherweise im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, was nicht akzeptabel ist.
  • Bei der Frage der  Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- € bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- € bis 300,- € durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht 

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