Rechtswörterbuch

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Ruhestörung

 Normen 

BImSchG

§ 117 OWiG

TA Lärm

Landesimmissionsschutzgesetze:
Baden-Württemberg: (Noch) nicht vorhanden, aber ImSchZuVO
Bayern: BayImSchG
Berlin: LImSchG Bln
Brandenburg: LImschG,BB
Bremen: BremImSchG
Hamburg: HmbLärmSchG,HH
Hessen: (Noch) nicht vorhanden, aber ImSchZuV
Mecklenburg-Vorpommern: (Noch) nicht vorhanden, aber: ImmSchZustLVO und FreizLärmRL,MV
Niedersachsen: (Noch) nicht vorhanden, aber: FZLRL-RdErl,NI
Nordrhein-Westfalen: LImschG,NW
Rheinland-Pfalz: LImSchG,RP
Saarland: (Noch) nicht vorhanden, aber ZVO-BImSchG-TEHG
Sachsen: (Noch) nicht vorhanden, aber Ausführungsgesetz zum BImSchG
Sachsen-Anhalt: (Noch) nicht vorhanden, aber Immi-ZustVO
Schleswig-Holstein: (Noch) nicht vorhanden, aber: VV zum BImSchG und FZL-RL,SH
Thüringen: (Noch) nicht vorhanden, aber ThürImZVO

Ruhezeitenverordnungen/Satzungen der Gemeinden

 Information 

1. Allgemein

Als Ruhestörung wird die Belästigung anderer Personen durch Lärm bezeichnet.

In unserem dicht besiedelten Land besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige Ruhe. Vor allem in Städten bringt das enge Zusammenleben vieler Menschen zwangsläufig einen gewissen Geräuschpegel mit sich. Führen aber Geräusche zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung, müssen sie nicht hingenommen werden.

Dabei bestehen folgende Rechtsgrundlagen:

In der Vergangenheit bestanden in einigen Bundesländern auch Lärmverordnungen, die nunmehr gänzlich aufgehoben wurden. Zum Teil wurden in diesen Bundesländern dann ein Landesimmissionsschutzgesetz mit einer entsprechenden Lärmnorm erlassen.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage zum Schutz vor einer Ruhestörung bietet § 117 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

In den meisten Städten bestehen bestimmte Ruhezeiten regelnde Satzungen, in denen für Wohngebiete bestimmte Ruhezeiten festgelegt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten verboten werden.

Nach der Entscheidung BVerfG 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 erfasst der Begriff "Lärm" in § 15 Absatz 1 Nummer 4 LImSchG Bln auch das Musizieren in der eigenen Wohnung, jedoch verstößt das gegen den Ruhestörer (zuvor) ergangene Urteil gegen Art. 103 Absatz 2 GG, da es feststellt, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und kein Versuch unternommen wird, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "erheblichen Ruhestörung" zu erfassen und dieses (auch) im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren.

2. Rasenmähen und andere durch Geräte und Maschinen verursachte Ruhestörungen

Die Benutzung von Rasenmähern sowie anderen zu einer Ruhestörung führende Geräten und Maschinen (gemäß der Aufzählung im Anhang der  32.BImSchV) ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) für den Bereich von Wohngebieten, Erholungsgebieten etc. an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten.

Zusätzlich bestehen für bestimmte Geräte und Maschinen die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgeführten weiteren zeitliche Einschränkungen.

Daneben können sich durch gemeindliche Satzungen weitere Einschränkungen ergeben.

Vorsätzliche oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen können gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 32.BImSchV i.V.m. § 62 BImSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

3. Musizieren

Grundsätzlich ist das Musizieren Teil des eigenen Persönlichkeitsrechts und als dieses in der Wohnung/dem Haus erlaubt. Zulässig ist jedoch nur das Musizieren im ortsüblichen Rahmen und außerhalb der Mittags- und Nachtzeit.

Der BGH hat bezüglich der Zulässigkeit einer Lärmbelästigung durch häusliches Musizieren folgende Grundsätze erlassen (BGH 26.10.2018 - V ZR 143/17):

"Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. (...)

Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen."

4. Verfahren zur Unterbindung einer Ruhestörung im Mietrecht

Für Mieter ergibt sich zumeist aus der Hausordnung, welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Des Weiteren sind in der Hausordnung oftmals ausführlich beschrieben, welche Geräusche bzw. lärmverursachenden Tätigkeiten zu welchen Zeiten zu unterlassen sind.

Hat der Vermieter den Mieter erfolglos aufgefordert, die Ruhestörung zu unterlassen, so hat er nach einer ebenfalls erfolglosen Abmahnung folgende Möglichkeiten:

  • Klage gegen den Mieter auf Unterlassung weiterer Ruhestörungen

  • Ausspruch einer ordentlichen Kündigung

  • Ausspruch einer fristlosen Kündigung (BGH 08.12.2004 - VIII ZR 218/03)

  • Geltendmachung von Schadensersatz:

    Beispiel:

    Hat der Vermieter geringere Mieteinnahmen, weil andere Mieter wegen der Lärmbelästigung die Miete gemindert haben, kann er dem Störer seinen Verlust in Rechnung stellen.

Auch ein Mieter hat Möglichkeiten, sich gegen Ruhestörungen vonseiten anderer Mieter zur Wehr zu setzen. Er kann seinen Vermieter auffordern, eine der obigen Maßnahmen gegen die Ruhestörung zu ergreifen. Weiterhin kann für den Mieter eine Klage gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung weiterer Störungen in Betracht kommen.

Gehen Vermieter oder Mieter gerichtlich gegen den Störer vor, ist zu entscheiden, ob es sich um eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung handelt. Das subjektive Empfinden des in seiner Ruhe gestörten Nachbarn kann aber für eine gerichtliche Beurteilung nicht maßgeblich sein. Denn was der eine nicht einmal zur Kenntnis nimmt, stört den anderen bereits erheblich.

Zum einen werden daher zur Beurteilung einer Ruhestörung die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinander treffen und das Gebot gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.

Zum anderen beurteilt sich die Ruhestörung danach, ob sich ein sogenannter Durchschnittsbenutzer durch den Geräuschpegel gestört fühlen würde.

Entschieden wurde etwa, dass

  • auch nach 22.00 Uhr bis zur Dauer von einer halben Stunde gebadet oder geduscht werden darf (Beschluss des OLG Düsseldorf 25.01.1991 - 5 Ss(OWi) 411/90). Näheres dazu: Nachtruhe

  • Radio, Fernseher und Stereoanlagen nicht so laut zu stellen sind, dass Nachbarn deutliche Geräusche in ihrer Wohnung hören können; Zimmerlautstärke darf nicht überschritten werden (LG Kleve 01.10.1991 - 6 S 70/90).

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Luftverunreinigungen

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhezeiten

TA Lärm

Tierhaltung - Nachbarrecht

Verkehrslärm

Börstinghaus: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht. Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2018; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2019, 225

Seidl: Die Hausordnung im Mietrecht; SchiedsamtsZeitung - SchAZtg 2012, 241