Rechtswörterbuch

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Nachtruhe

 Normen 

Immissionschutzgesetze der Länder

 Information 

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

Überwacht wird die Einhaltung der Nachtruhe grundsätzlich von den örtlichen Ordnungsbehörden. Eilzuständig ist die Polizei. Geht die störende Betätigung von einem Gewerbebetrieb aus, sind grundsätzlich die staatlichen Umweltämter für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zuständig.

Das Landesimmissionsrecht gestattet den Gemeinden jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zu regeln. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Für die Prüfung der Ruhestörung ist insbesondere der Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs von Bedeutung. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebietes, dass es gegenüber Geräuschimmissionen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (z.B. wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten. Allgemein können zur Beurteilung der Störung der Nachtruhe die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinander treffen und das Gebot gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.

Das Recht auf Nachtruhe ist stets zu beachten. Insbesondere gibt das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der Nachbarn zu stören. Zwar erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme, dass gelegentliches Feiern geduldet werden muss, nach dem Urteil des OLG Düsseldorf 15.1.1990 - 5 Ss(OWi) 475/89 muss jedoch trotzdem die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben.

Hinweis

Allerdings darf auch nach 22.00 Uhr bis zur Dauer von einer halben Stunde gebadet oder geduscht werden (Beschluss des OLG Düsseldorf 25.01.1991 - 5 Ss(OWi) 411/90). Nächtliche Badegeräusche, die der Mieter verursacht, gehören unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Freiheits- und Eigentumsgarantie zum zulässigen, nicht wirksam einschränkbaren Mietgebrauch. Sie können eine Kündigung des Vermieters allenfalls dann begründen, wenn der Mieter entsprechende Rechte der Mitmieter entgegen Treu und Glauben fortgesetzt unerträglich beeinträchtigt.

Werden von einem Gaststättenparkplatz die für die Nachtzeit festgelegten Grenzwerte der TA Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 überschritten, kann der in seiner Nachtruhe gestörte Nachbar grundsätzlich die Unterlassung der Lärmbelästigung verlangen. Ist die Parkplatznutzung jedoch als ortsüblich einzustufen, tritt an die Stelle des Anspruchs auf Unterlassung ein Anspruch gegen den Gaststätteninhaber auf Zahlung einer monatliche Entschädigung in Geld (LG Kempten 28.02.1994 - 2 O 811/92).

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Nachbar

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Sperrzeitregelungen

TA Lärm

Verkehrslärm

BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91 (Störung der Nachtruhe durch Frösche)