Nachlasspflegschaft
Verwaltung des Erbes durch einen gerichtlich bestellten Nachlasspfleger.
Bis zur Annahme der Erbschaft durch einen Erben gilt Folgendes:
Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 BGB grundsätzlich für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Das Nachlassgericht kann gemäß § 1961 BGB einen Nachlasspfleger mit der Betreuung des Nachlasses beauftragen. Gesetzlich ist dies insbesondere zur Vertretung des zukünftigen Erben, zur Anlegung von Siegeln sowie zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und anderen Kostbarkeiten vorgesehen.
Die Aufgaben des Nachlasspflegers bestimmen sich nach dem bei der Bestellung festgelegten Wirkungskreis.
Auf das Recht der Nachlasspflegschaft sind gemäß § 1915 BGB ergänzend die Vorschriften über die Vormundschaft anwendbar. Die Vergütung des Nachlasspflegers bestimmt sich daher nach § 1836 BGB.
Die Nachlasspflegschaft endet nicht automatisch durch die Annahme der Erbschaft o.ä.. Erforderlich ist eine gerichtliche Aufhebung.
Der Nachlasspfleger ist gemäß § 1961 BGB zu bestellen, wenn dies von einem Nachlassgläubiger zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs verlangt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Nachlassgläubigern ist zudem gemäß § 2012 BGB jederzeit Auskunft über den Stand des Nachlasses zu geben. Die Befriedigung der Gläubiger gehört jedoch grundsätzlich nicht zu den Pflichten des Nachlasspflegers.
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind gemäß § 6 KostO von dem zukünftigen Erben zu tragen.
Einsicht in die Akten der Nachlasspflegschaft kann gemäß § 13 FamFG von jedermann mit einem berechtigten Interesse verlangt werden.
Der Nachlasspfleger haftet den Erben gegenüber auf Vorsatz und Fahrlässigkeit, den Nachlassgläubigern gegenüber bei Verletzung der Auskunftspflicht und unerlaubter Handlung.
Firsching/Graf: Nachlassrecht; 9. Auflage 2008
Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft; 4. Auflage 2009
