Rechtswörterbuch

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Annahme der Erbschaft

 Normen 

§§ 1943 - 1958 BGB

 Information 

Willenserklärung des Erben, die ihm durch den Erbfall zugefallene Erbschaft anzunehmen.

Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall. Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen. Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam.

Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Aber:

Die Erbschaftsannahme kann gemäß § 1954 BGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach dem Allgemeinen Teil des BGBangefochten werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme 30 Jahre verstrichen sind. Anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist.

Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH 02.12.2015 - IV ZB 27/15).

Dabei kann grundsätzlich auch die Anfechtungserklärung wiederum angefochten werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die allgemeine Regelung des § 121 BGB Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14).

Die Anfechtung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dadurch ausgeschlagen.

 Siehe auch 

Anfechtung von Testamenten

Auskunftsanspruch

Ausschlagung einer Erbschaft

Dreimonatseinrede

Erbauseinandersetzungsklage

Erbschein

Nachlassverbindlichkeiten

Postmortale Vollmacht

Testament

Testamentsvollstrecker

BGH 05.07.2006 - IV ZB 39/05 (Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums)

OLG Hamm 18.03.2004 - 15 W 38/04 (Anfechtung der Erbannahme aufgrund Beschränkung mit Nacherbfolge)

BGH 16.10.1996 - IV ZR 349/95

BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 6. Auflage 2015