Rechtswörterbuch

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Nachlassverbindlichkeiten

 Normen 

§ 1967f BGB

§ 569 BGB

§ 1586b BGB

§§ 1360a, 1615 BGB

 Information 

Begriffsbestimmung:

Nachlassverbindlichkeiten ist der Oberbegriff für Verbindlichkeiten, die entweder zu Lebzeiten vom Erblasser begründet wurden oder aufgrund des Erbfalls entstanden sind: Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (BGH 27.08.2014 - XII ZB 133/12).

Zu unterscheiden sind:

  1. 1)

    Erblasserschulden:

    • Kaufpreiszahlungen

    • Mietzinszahlung

    • Schadensersatzzahlungen

    • nacheheliche Unterhaltszahlungen (bis zur Höhe des Pflichtteils)

  2. 2)

    Erbfallschulden:

    • Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche

    • Beerdigungskosten

    • Erbschaftsteuer

  3. 3)

    Nachlasserbenschulden

Einkommensteuer:

Bezüglich noch ausstehender, vom Erben nicht gezahlter Einkommensteuer gilt Folgendes:

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.

Keine Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht, wenn der Erbe das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat (BFH 28.10.2015 - II R 46/13).

Grabpflegekosten:

"Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB" (BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20).

Folge der Zuordnung einer Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit:

Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Siehe insofern den Beitrag "Erbenhaftung".

Erbschein:

Das Bedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckung ist dann gegeben, wenn der Schuldner verstirbt und die Zwangsvollstreckung gegen den Erben fortgesetzt werden soll. Insofern muss für die Zwangsvollstreckung gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in den Nachlass eine vollstreckbare Ausfertigung erwirkt sein und die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (OLG München 29.07.2014 - 31 Wx 273/13).

 Siehe auch 

Erbenhaftung

Erbschaftsteuer

Nachlasspflegschaft

Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2004, 456

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Gebel: Steuerminderung durch Steuerschulden - Abzug rückständiger Steuern als Nachlassverbindlichkeiten; Betriebs-Berater - BB 1999, 135