Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1968 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1968 BGB – Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.