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Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)

In der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 376)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
1. Abschnitt 
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe1
Jugendhilfeausschuss2
Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe3
Landesjugendhilfeausschuss4
Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger5
Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden6
Eigenleistung freier Träger7
  
2. Abschnitt 
Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags 
  
Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte8
Jugendhilfeplanung9
Landesjugendplan10
  
3. Abschnitt 
Träger der freien Jugendhilfe 
  
Zuständigkeit für die Anerkennung11
  
4. Abschnitt 
Leistungen der Jugendhilfe 
  
Vorrangige Ziele der Jugendhilfe12
Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen13
Jugendarbeit14
Jugendsozialarbeit15
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz16
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen17
  
5. Abschnitt 
Sonstige Vorschriften 
  
Zuständige Behörde18
Heimaufsicht19
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche19a
Bereitstellung von Einrichtungen20
Betreuungskräfte21
Informationsrecht22
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen23
Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts24
Verwaltung des Mündelvermögens25
Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei26
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend27
Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken28
  
6. Abschnitt 
  
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung29
(weggefallen)30