§ 16 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Leistungen der Jugendhilfe
§ 16 LKJHG – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen die erforderlichen und geeigneten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Angebote sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen
- 1.junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
- 2.die Abwehrkräfte der jungen Menschen stärken gegen extremistische und rassistische Ideologien, destruktive Kulte, süchtiges Verhalten und gefährdende Anreize durch Werbung und Medien,
- 3.Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und
- 4.zur Beseitigung gefährdender Einflüsse beitragen.
(2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII Trägern und Zusammenschlüssen von Trägern des Kinder- und Jugendschutzes sowie Elterninitiativen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten gewähren.