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§ 5 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKJHG – Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger

(1) Das Sozialministerium kann mit Zustimmung des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn

  1. 1.
    ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers gewährleistet ist und
  2. 2.
    die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ersetzt der Landkreis der kreisangehörigen Gemeinde, die örtlicher Träger ist,

  1. 1.
    den erforderlichen Aufwand, der ihr durch den Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen und Gebühren gemäß § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII und durch die in § 91 SGB VIII genannten sowie durch die nach §§ 30 und 31 SGB VIII gewährten Einzelleistungen entsteht,
  2. 2.
    von den übrigen Personalkosten für die Erfüllung der Aufgaben als örtlicher Träger zwei Drittel.

Der Ersatz wird vom Landkreis festgesetzt; er bemisst sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 nach den Kosten, die dem Landkreis für das Personal entstehen würden. Das Nähere regelt der Landkreis durch Satzung.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, die am 31. Dezember 1990 ein Jugendamt errichtet haben, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Gemeinde als örtlicher Träger aufheben; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Antrag kann auch der Landkreis stellen; in diesem Fall ist die Gemeinde anzuhören. Dem Antrag der Gemeinde ist zu entsprechen, soweit dem nicht schwer wiegende Gründe entgegenstehen. Dem Antrag des Landkreises ist zu entsprechen, wenn die Gemeinde ihm nicht entgegentritt oder wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Sinne von § 69 Abs. 2 SGB VIII nicht gewährleistet ist.